Gerätefinanzierung

Gerätemiete oder Kauf

Kauf oder Miete – beides ist umlagefähig!

Bei der Wahl der geeigneten Erfassungsgeräten lässt die Heizkostenverordnung (HeizkostenV) die Gerätemiete zu.
Dies gilt für alle Geräte: Heizkostenverteiler, Wasser- und Wärmezähler sowie Rauchmelder.
Durch die Miete sparen Sie zu Beginn höhere Anfangsinvestitionen und verfügen jederzeit über eine technisch einwandfreie Messtechnik in Ihrem Gebäude.

Beim Kauf der Geräte können Sie Anschaffungskosten als Modernisierungsmaßnahme im Rahmen einer Mieterhöhung geltend machen.

Gerätemiete
Wählen Sie gleich zu Beginn die Gerätemiete, entfallen hohe Anfangsinvestitionen, die durch den Kauf entstehen, und Sie können die Kosten über den jeweiligen Mietzeitraum verteilen. Während der gesamten Mietdauer stellen wir sicher, dass die Geräte einwandfrei funktionieren und rechtlichen Normen entsprechen.

Als Vermieter müssen Sie sich weder um Eichfristen noch um Geräteaustauschtermine kümmern. Das erledigen wir automatisch und ohne zusätzliche Kosten bei Ablauf der Eichfrist bzw. beim Ablauf der technisch bedingten Nutzungsdauer der Geräte.

Umlagefähigkeit der Mietkosten

Erfassungsgeräte
Die Mietkosten für Erfassungsgeräte zählen nach §4 Absatz 2 der HeizkostenV zu den Betriebskosten der Heizungsanlage.
Sie werden im Rahmen der Heizkostenabrechnung in vollem Umfang auf die Nutzer umgelegt. Voraussetzung ist, dass Sie das durch die HeizkostenV verlangte Zustimmungsverfahren gegenüber Ihren Nutzern einhalten.

Rauchmelder
Das Landgericht Magdeburg hat im September 2011 entschieden, dass die Miete von Rauchmeldern zu den umlagefähigen Betriebskosten i.S.d. § 2 Nr. 17 BetrKV zählt.

Es gibt jedoch derzeit noch kein höchstrichterliches Urteil, dass die Miete von Rauchmeldern umlagefähig ist. Deshalb empfehlen wir Ihnen gemäß § 2 Nr. 17 BetrkV die Position „Kosten für die Miete Rauchmelder“ im Mietvertrag als „Sonstige Kosten“ separat aufzunehmen.
Ein Zustimmungsverfahren wie bei den Erfassungsgeräten ist bei Rauchmeldern nicht erforderlich, da hierfür bisher keine gesetzliche Verpflichtung existiert. Beim öffentlich geförderten Wohnungsbau gilt jedoch: „Soweit Betriebskosten geltend gemacht werden, sind diese nach Art und Höhe dem Mieter bei Überlassung der Wohnung bekanntzugeben.“

Gerätekauf
Selbstverständlich können Sie die Erfassungsgeräte und Rauchmelder auch kaufen. Die Anschaffungskosten für den Gerätekauf sind im Rahmen der Heizkostenabrechnung nicht umlagefähig, können jedoch als Modernisierungsmaßnahme im Rahmen einer Mietzinserhöhung gem. § 559 BGB geltend gemacht werden.

Umlagefähigkeit der Anschaffungskosten bei Gerätekauf

Erfassungsgeräte und Rauchmelder
Im frei finanzierten Wohnungsbau besteht jedoch die Möglichkeit gem. § 559 Abs. 1 BGB die Kosten für die Anschaffung der Messgeräte und Rauchmelder als Modernisierungsmaßnahme auf die Mieter zu übertragen.

Im öffentlich geförderten Wohnungsbau können die Kosten auf Grundlage des § 6 Abs. 1 Neubaumietenverordnung i. V. m. § 11 Abs. 6 der II. Berechnungsverordnung in Form einer neuen Wirtschaftlichkeitsberechnung und davon abgeleitetem Mietzins auf die Mieter umgelegt werden.
Gerätedienst-/Wartungsservicevertrag für Erfassungsgeräte.

Beim Kauf von Erfassungsgeräten können Sie zusätzlich einen Gerätedienst-/Wartungsservicevertrag für den automatischen Austausch der Geräte bei Ablauf ihrer Eichgültigkeit bzw. nach Ablauf ihrer technisch bedingten Nutzungsdauer abschließen. Während der kompletten Vertragsdauer stellen wir sicher, dass die Geräte einwandfrei funktionieren und rechtlichen Normen entsprechen.

Die Austauschkosten eichpflichtiger Geräte können in der jährlichen Verbrauchsabrechnung auf die Nutzer umgelegt werden.
Rauchmelderservice.

Die Kosten für den jährlichen Rauchmelderservice (Funktionsprüfung) lassen sich – soweit im Mietvertrag vereinbart – in der Betriebskostenabrechnung umlegen.